Archive for Januar, 2010
Jan
22
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4.4 Unterfangen von Fundamenten bei Häusern und Bauwerken,
Allgemein Wenn direkt neben einem Gebäude (Haus oder anderes Bauwerk) ein neues errichtet wird, dessen Fundamentsohle tiefer liegt als das bestehende Gebäude, muss das Fundament des vorhandenen Gebäudes unterfangen werden bevor mit dem Neubau begonnen wird.
Mit dem Unterfangen eines Hauses, ist die Unterstützung und Sicherung eines bestehenden Gebäudes im Bereich der Fundamente gemeint. Hierbei muss allerdings mit größter Sorgfalt und Präzision vorgegangen werden, damit das vorhandene Bauwerk nicht beschädigt bzw. die ruhende Masse des Hauses nicht in Bewegung kommt.
Dies kann passieren, wenn die Unterfangungsmaßnahme unsachgemäß ausgeführt wird und die Unterfangung keinen „kraftschlüssigen Verbund“ zum bestehenden Gebäude im Bereich unterhalb der vorhandenen Fundamente erhält.
Unter kraftschlüssigem Verbund ist die absolute Vermeidung von Hohlräumen zwischen altem Fundament und neuer Unterfangung gemeint.
Ebenso ist auf Grundbruch des Baugrundes im Bereich der neuen Aushubarbeiten zu achten. Unter Grundbruch versteht man die „Überlastung“ des Bodens durch verschieden auftretende Kräfte. Des Weiteren müssen die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft genau befolgt werden.
Als genauso wichtig ist die Erkundung und Ermittlung der Bodenbeschaffenheit (welche Bodenarten und in welcher Schichtformation diese vorhanden sind, wie der Grundwasserstand liegt, welche Horizontale Kräfte auftreten können= Ausknicken von Wänden etc.)und die Lage des zu Unterfangenen Gebäudes bzw. Fundamentes.
Eine Dokumentation des zu Unterfangenden Hauses (Fundamentes) vor der Unterfangungsmaßnahme ist Unabdingbar, wenn Rechtsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Bei notwendigen Grundwasserabsenkungen darf nicht vergessen werden, dass diese Maßnahme zur eventuellen Senkung des vorhandenen Gebäudes führen kann.
Wie eine Unterfangungsmaßnahme genau zu erstellen ist, wird in der DIN 4123 genau dokumentiert.
Grundsätzlich gilt allerdings, dass Wände die unterfangen werden sollen, zuerst abgestützt werden müssen. Des Weiteren darf ein Bauobjekt nicht in der ganzen Länge oder Breite bis zum Fundament freigelegt werden. Unterfangungen sind immer abschnittsweise zu erstellen.
Für Fertigbeton als Sackware:
www.hagebau.de
Jan
20
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4.3 Der Baugrund beim Hausbau,
Allgemein Die genaue Dokumentation von der Baugrundsituation auf dem Baugelände zählt zu den ersten Schritten bei der Planung eines Hauses. Hierzu wird in erster Linie der Aufwuchs auf dem Grundstück dokumentiert.
Diese Dokumentation beinhaltet das Erhalten und den Schutz von Bäumen auf Grundlage von Gesetzen und Vorschriften seitens der Behörden während und nach der Baumaßnahme. Des Weiteren müssen evtl. vorhandene, manchmal versteckte, Hindernisse erkundet werden. Dies gehört zu der Ausführungsvorbereitung beim Hausbau. Ebenso treten bei Grundstücken unterschiedliche Grundwasserverhältnisse auf, die vor dem Baubeginn geklärt werden müssen.
Grundleitungen, Kabel, überschüttete Reste von früheren Bauwerken oder sogar archäologische Befunde können die Erstellung eines Bauwerkes massiv behindern oder sogar ganz zum Stillstand bringen bis hin zum absolutem Baustopp.
Die Rechte Dritter (Wegerecht, Geh recht oder besondere Bedingungen für die Zu- und Abfahrt auf dem Baugrundstück) können ebenfalls für die Ausführung des Hausbaus als mögliche Behinderung angesehen werden.
Sollte das Bauobjekt in der unmittelbaren Nähe von anderen Gebäuden erstellt werden, sind die Fundamentierung (Gründung) und deren Tiefe der vorhandenen Gebäude unbedingt vor Beginn Ihrer Baumaßnahme zu dokumentieren. Hierzu werden auf Grundlage von Fotos und falls nötig, mit einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens der Zustand der bestehenden Gebäude vor Beginn des Hausbaus festgehalten.
Eine Baugrunduntersuchung und Ermittlung ist bei jeglichem neu zu Errichtendem Gebäude unerlässlich und sollte (fast) immer durchgeführt werden. Einzige Ausnahme ist die Situation, wenn ein Haus direkt neben dem zu erstellenden Gebäude mit genau identisch tiefem Fundamentierung erstellt worden ist. Hierbei liegt das Risiko trotzdem beim ausführenden Planer.
Bei der Baugrunduntersuchung wird die Belastung des vorhandenen Baugrundes festgestellt um anschließend die Fundamentierung (Art und Dimensionierung der Fundamente) festlegen zu können. Weiterhin wird es für die Grundrissenticklung bei einem schwierigen Baugrund benötigt. Nicht zuletzt ist die Sicherungsmaßnahme beim Baugrubenaushub von der Bodenbeschaffenheit abhängig. Als letzten Punkt sollte die Klarheit des Aufmaßes bei der Abrechnung für den Baugrubenaushub erwähnt werden.
Jan
11
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4.2 Altlasten beim Baugrundstück,
Allgemein Wenn die Entscheidung für den Erwerb eines Grundstückes gefallen ist, sollte die Qualität des Baugrundstückes bzw. des Baugrundes festgestellt werden. Hierbei verstehe ich nicht die Örtliche Lage des Baugrundstückes sondern die „Bodenqualität“ in Bezug auf so genannte „Altlasten“. Unter Altlasten versteht man das vorhanden sein von „Verunreinigungen“ des Bodens.
Diese Altlasten sollten schon vor dem Erwerb des Baugrundes bekannt sein. Das bedeutet der Käufer sollte sich bei Verdacht über evtl. vorhandene Verunreinigungen des Bodens so detailliert wie möglich informieren. Dabei kann die Verunreinigung auch schon mal 30 – 40 Jahre zurückliegen. Durch eine präzise „Baugrunduntersuchung“ kann die Gefahr eines verunreinigten Baugrundes eingegrenzt werden. Eine Erkundigung beim zuständigen Bauamt kann ebenfalls Aufklärung bringen.
Als Verunreinigungen des Baugrundes werden nicht nur vergrabene biologische und sonstigen Abfälle angesehen sondern, Gemeindeabhängig, können mit Bauschutt durchsetzte Böden ebenfalls als Verunreinigung definiert werden.
Bei einem Verdacht der Baugrundverunreinigung (Kontamination) muss dieser zuerst festgestellt werden. Also Art und Umfang der Verunreinigung. Hierbei ist das Beeinträchtigen des Gemeindewohls an erster Stelle anzusehen.
Leider gibt es keine einheitlichen Rechtsvorschriften für Art und Umfang der Entsorgungspflicht. Der Kontakt mit der zuständigen Baubehörde wird Aufschluss und Informationen über die notwendigen Maßnahmen für die Reinigung, Lagerung und Entsorgung des verunreinigten (kontaminierten)Baugrundes geben.